Satzung des Tennisclub-Mürwik e.V. (Stand: 17.06.2021)

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§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein heißt „Tennisclub-Mürwik e. V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg unter VR 921 eingetragen.

    Der Sitz des Vereins ist Flensburg. Als Gründungstag gilt der 1. Mai 1949. Die Vereinsfarben sind: blau-weiß.

  2. Der Tennisclub Mürwik e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der sportlichen Betätigung und der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit, und zwar durch die Pflege des Tennisspiels. Dies geschieht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Tennisanlagen (Freiluft- und Hallenplätze) und die Förderung von Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendbildung, auf dem Gebiet des Tennissports.

  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und nicht gebunden.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des vollständigen Namens, Alters und der Adresse in Textform beim Vorstand einzureichen; Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.

  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung, die Beitragsordnung und die sonstigen Regelungen des Vereins als für ihn verbindlich an.

§ 3 Aufnahmeverfahren

  1. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

  2. Der Vorstand ist berechtigt jedoch nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung Namen und Adressen der Antragsteller am Aushangbrett im Clubhaus und/oder der Halle auszuhängen, um damit den übrigen Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist er nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Bei Ablehnung des Antrages hat der Antragsteller das Recht, eine Entscheidung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen, die den Vorstandsbeschluss aufheben und die Aufnahme beschließen kann.

§ 4 Mitgliedsarten

  1. Dem Verein gehören an:

a. Ehrenmitglieder,
b. ordentliche Mitglieder und zwar entweder als aktive oder als passive
Mitglieder,
c. in Ausbildung befindliche Mitglieder über 18 Jahre,
d. Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
e. Schnuppermitglieder und
f. auswärtige Mitglieder.

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von den Beitragspflichten befreit.

  2. Ordentliche Mitglieder sind alle Erwachsenen, soweit sie am Spielbetrieb teilnehmen (aktive Mitglieder) oder sich von diesem vorübergehend abgemeldet haben (passive Mitglieder). Sie haben das aktive und passive Wahlrecht in dem Verein mit Ausnahme in der Jugendgemeinschaft. Die Wahl in den Vorstand kann erst nach sechsmonatiger Mitgliedschaft erfolgen, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit im Einzelfall eine Ausnahme beschließt.

  3. In Ausbildung befindliche Mitglieder und Jugendliche haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, die Jugendlichen jedoch ein aktives oder passives Wahlrecht nur in der Jugendgemeinschaft Sie müssen den entsprechenden Nachweis der Ausbildung (z. B. Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung) unaufgefordert vorlegen.

  1. Eine Schnuppermitgliedschaft besteht nur für das jeweils laufende Kalenderjahr.

  2. Auswärtiges Mitglied kann werden, wer nur zum Zweck der Teilnahme am Punktspielbetrieb und der damit verbundenen Trainingszeiten für den TC Mürwik e.V. spielen will. Auswärtige Mitglieder zahlen nur den halben Beitragssatz und sind vom Eintrittsgeld und dem Arbeitseinsatz befreit.

  1. Aktive Mitglieder können ihre Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft umwandeln. Die Umwandlung kann nur mit einer Frist von einem Monat (30.11.) zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

    Passive Mitglieder können ihre Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft ohne Einhaltung von Fristen jederzeit umwandeln.

    Die Umwandlung der Mitgliedschaft erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.

§ 5 Die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  1. Die Mitglieder sind zur Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Vereins und zur Teilnahme an seinen Veranstaltungen im üblichen Rahmen berechtigt. Der Verein haftet jedoch nicht für irgendwelche Schäden, die den Mitgliedern oder Gästen oder sonstigen Dritten aus der Benutzung dieser Einrichtungen bzw. der Teilnahme an den Veranstaltungen entstehen, soweit nicht Versicherungsschutz besteht.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken im Allgemeinen und das Wohl des Vereins im Besonderen nach Kräften zu fördern, die Satzung, die Beitragsordnung und sonstigen Regelungen zu beachten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

  3. Die Mitgliedschaft in einem anderen Verein, der den gleichen Sportzweig betreibt, ist zulässig, sofern und solange sich die Betätigung in dem anderen Verein auf den normalen Spielbetrieb beschränkt. Die Teilnahme an den vom Tennisverband angesetzten Mannschaftswettbewerben regelt sich nach der Wettspielordnung des Tennisverbandes Schleswig-Holstein. Ein Vorstandsmitglied bedarf für die Übernahme eines Vorstandspostens in dem anderen Verein der Genehmigung des Vorstandes; dazu ist eine 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich; der Betroffene ist dabei nicht stimmberechtigt.

  4. Die Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

  1. Kommt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einer schriftlichen Mahnung nicht nach, so kann der Vorstand eine Spielsperre für Platz und Halle bis zum Ausgleich aller fälligen Beträge einschließlich Zinsen und Kosten aussprechen. Dauert der Rückstand seit der ersten schriftlichen Mahnung länger als 6 Monate an, so kann der Vorstand das Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.

  2. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB.

  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

  1. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Abgang des Schreibens ruhen dann ab sofort alle Mitgliedsrechte. Der Ausschluss wird rechtskräftig, sofern das Mitglied nicht binnen 3 Wochen nach Abgang der Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich die Überprüfung und Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt. Bei unverschuldeter Fristversäumung kann die Mitgliederversammlung über den Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass dennoch über den Antrag verhandelt und entschieden werden soll (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
    Die Mitgliederversammlung kann den Ausschließungsbeschluss nur mit 3/4 Mehrheit aufheben. Wird die Aufhebung abgelehnt oder wird der Ausschluss durch Fristablauf rechtskräftig, so gilt das Mitglied mit dem Tag der Absendung des Ausschlussbeschlusses als ausgeschieden; bis dahin fällig gewordene Beiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen bleiben in voller Höhe unberührt.

  2. Mitglieder, gegen die ein Ausschlussverfahren anhängig ist, können sich diesem durch Austritt nicht entziehen.

  1. Zur Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich; wurde die Mitgliederversammlung angerufen, bedarf es zudem einer Bestätigung durch diese mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand,

c. die Jugendgemeinschaft,

d. die Ausschüsse.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 6 Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Versammlung gilt als Hauptversammlung. Auf der Hauptversammlung sind die Jahresberichte des Vorstandes, der Ausschüsse, sowie der Kassenprüfer zu erstatten.

  1. Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen alle Fragen des Vereinslebens, insbesondere:

a. die Wahl und Entlastung des Vorstandes,

b. Bestätigung des Jugendwartes,

c. die Wahl der Kassenprüfer,

d. Erlass und Änderungen der Satzung oder Beitragsordnung,

e. Beitritt zu anderen Vereinen u. ä. gemäß § 28,

f. die Auflösung des Vereins.

(4) Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss folgende Punkte umfassen:

a. Jahresbericht des Vorstandes und der Ausschüsse,

b. Bericht der Kassenprüfer,

c. die Teilneuwahlen des Vorstandes, der Ausschussmitglieder und der Kas- senprüfer

d. Entlastung des Vorstandes,

e. Verschiedenes.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) finden außerordentliche Mitgliederversammlungen je nach Bedarf statt. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragt hat.

    Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand stattfinden.

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) erfolgt an die Mitglieder mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail. Ein Aushang der Einladung erfolgt zusätzlich per Aushang im Clubhaus / in der Tennishalle und wird auf der Homepage des TCM veröffentlicht.

§ 10 Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist für die ausgehängte Tagesordnung beschlussfähig.
    Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, sofern ihr in der Versammlung nicht von mindestens 1/3 der Anwesenden widersprochen wird. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind in jedem Fall nur zulässig, wenn sie bei Einberufung der Vollversammlung auf der Tagesordnung gestanden haben.

  2. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Es kann nur durch Anwesende und persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist nicht zulässig. Die Versammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, dass über einzelne Punkte eine schriftliche Entscheidung durch alle Mitglieder auf dem Postweg herbeigeführt wird.

§ 11 Geschäftsordnung

Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge, in der sie bei Wortmeldungen in die Rednerliste eingetragen sind, das Wort zu erteilen. Die Rednerliste führt ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied. Der Antragsteller erhält als erster und letzter das Wort. Zu einer tatsächlichen Berichtigung, zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zu einer Fragestellung muss das Wort sofort, zu persönlichen Bemerkungen am Schluss der jeweiligen Beratung erteilt werden.

§ 12 Verhandlungsprotokoll

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Gang, die gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und sonstigen Ergebnisse im Wesentlichen enthalten muss. Das Protokoll ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Verhandlungsprotokoll wird im Clubhaus oder in der Halle am Schwarzen Brett ausgehängt.

§ 13 Anträge

Anträge der Mitglieder für die Hauptversammlung müssen dem 1.Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung in Textform mit Begründung eingereicht werden.

§ 14 Mehrheiten bei Abstimmung

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 15 Abstimmung und Wahlen

  1. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Mitgliedes sind sie in schriftlicher und geheimer Abstimmung durchzuführen.

  2. Sämtliche Wahlen erfolgen in schriftlicher, geheimer Abstimmung. Sofern nicht durch auch nur ein Mitglied widersprochen wird, kann die Wahl auch durch Zuruf oder Handaufheben durchgeführt werden.

  3. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so ist sie zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl zu wiederholen. Verbleibt es bei Stimmengleichheit, entscheidet das Los

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, wenn der Punkt Satzungsänderung auf der Tagesordnung gestanden hat. Jedes Mitglied kann geheime, schriftliche Abstimmung verlangen.

§ 17 Namensänderung und Auflösung

  1. Namensänderung und Auflösung des Vereins können nur auf einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung hat durch Absendung einer schriftlichen Einladung mindestens 14 Tage vor der Versammlung an alle stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen; die Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse eines Mitgliedes ist ausreichend. Auf die beabsichtigte Namensänderung und/oder die Auflösung des Vereins muss besonders hingewiesen werden.

  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn auf dieser mindestens 3/4 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind und von diesen 3/4 für den Antrag stimmen.

  1. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich, die in gleicher Weise einzuberufen ist. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen.

§ 18 Vereinsvermögen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6) oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden keinerlei Anteile am Vereinsvermögen ausgezahlt oder erstattet.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins vielmehr an die Stadt Flensburg -Sport-amt-, die es nur für gemeinnützige Zwecke des Sports vornehmlich des Tennissports, verwenden darf.

§ 19 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer
e. dem 1. Sportwart
f. dem 2. Sportwart
g. dem Jugendwart
h. dem 1. Beisitzer
i. dem 2. Beisitzer

  1. Vorstand im Sinne der §§ 26 ff BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten.

  2. Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, der Jugendwart wird gem. § 25 gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.

    In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der 1. Sportwart, der Jugendwart, der Schriftführer und der 1. Beisitzer gewählt.

    In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der 2. Sportwart und der 2. Beisitzer gewählt.

    Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird das frei gewordene Amt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung kommissarisch durch Beschluss des Vorstandes besetzt.

§ 20 Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Vereins. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

  2. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muss unverzüglich eine Sitzung angesetzt werden.

  3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig.

  4. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist.

  5. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerlichen Vorgaben. Er stellt im Rahmen des durch die Mitgliedersammlung bewilligten Budgets den Jahreshaushalt auf und ist für dessen Vollzug verantwortlich. Die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der den Jahresabschluss erstellt. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendung des Vereins und der Ausweis der steuerlich zulässigen Rücklagen.

§ 21 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind für den Verein jeweils einzelvertretungsberechtigt; Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 EUR im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn zuvor ein zustimmender Beschluss des Vorstandes gefasst wurde.

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes. Er hat die Erfüllung der Pflichten sämtlicher Vorstandsmitglieder des Vereins zu überwachen.

  1. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und führt einzelne Aufgaben durch, die ihm von dem 1. Vorsitzenden oder vom Vorstand übertragen werden.

  2. Der Schriftführer hat den gesamten Schriftwechsel des Vereins zu führen und zu überwachen, soweit dieser nicht Kassenangelegenheiten oder solche eines besonderen Ausschusses betrifft. Er hat in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen die Verhandlungsniederschrift zu führen.

  3. Der Kassenwart hat die gesamten Kassengeschäfte zu erledigen, die Einhaltung des Haushaltes für das laufende Jahr zu überprüfen und diesen laufend fortzuschreiben sowie den Entwurf für das nächste Geschäftsjahr zu fertigen sowie zum Schluss des Geschäftsjahres die Jahresabrechnung zu erstellen.

  4. Die Sportwarte haben in gemeinsamer Verantwortung alle mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Angelegenheiten zu organisieren und zu überwachen. Hierzu gehören auch insbesondere der Spielbetrieb auf den Plätzen und in der Halle sowie die Aufstellung und den Einsatz der Clubmannschaften sowie die Durchführung von Turnieren.
    Die interne Verteilung der Zuständigkeiten nehmen beide Sportwarte selbständig vor; in Streitfragen entscheidet der Gesamtvorstand.

  5. Der Jugendwart ist zuständig für die Jugendarbeit. Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied (§ 4 Abs. 1b). Seine Aufgaben sind:
    Die Organisation der gesamten Jugendarbeit im Verein,
    die Vertretung der Jugend im Vorstand sowie die Vertretung der Jugend in den Organisationen der Tennis- und Sportverbände und gegenüber der behördlichen Jugendpflege.

  6. Die Beisitzer sind für alle baulichen und technischen Maßnahmen der Clubanlage zuständig; sie haben weiterhin solche Aufgaben durchzuführen, die ihnen im Einzelnen durch Vorstandsbeschluss übertragen werden.

§ 22 Jugendgemeinschaft und Jugendordnung

  1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige und selbständige Übernahme und Ausführung der Jugendhilfe. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

  2. Die Organe der Jugendgemeinschaft sind:

a. die Jugendversammlung und
b. der Jugendvorstand.

  1. Die Jugendgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung; sie bedarf der Bestätigung durch die Vollversammlung des Vereins.

  2. Die Jahresabrechnung und ggfs. der Haushaltsvorschlag der Jugendgemeinschaft sind nach Annahme durch die Jugendversammlung, der Vollversammlung des Vereins vorzulegen.

§ 23 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Jugendlichen des Vereins zusammen. Sie entscheidet über die Jugendordnung und berät und beschließt über die Grundzüge der Tätigkeit des Jugendvorstandes. Sie wählt den Jugendwart und den restlichen Jugendvorstand. Die Leitung der Jugendversammlung hat der Jugendwart.

  2. Die Jugendversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und wird vom Jugendvorstand durch Aushang am Aushangbrett des Clubs (§ 9 Abs.2) einberufen. Auf Antrag von 10% der Jugendlichen muss eine Jugendversammlung einberufen werden.

§ 24 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand unterstützt den Jugendwart. Er besteht aus:

a. Jugendwart
b. 1. Jugendvorsitzenden
c. 2. Jugendvorsitzenden
d. Jugendsportwart und
e. Jugendschriftführer.

  1. Der Jugendvorstand berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen und verfügt über die der Jugendgemeinschaft zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden in eigener Zuständigkeit mit Rechnungslegung gegenüber dem Vorstand des Vereins.

§ 25 Wahl des Jugendwartes

  1. Als Jugendwart ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Es bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins. Wird diese verweigert, so muss die Jugendversammlung erneut einen Jugendwart wählen. Die Ablehnungsgründe sind der Jugendgemeinschaft bekannt zu geben.

  2. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die Wahlen müssen zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.

§ 26 Auflösung der Jugendgemeinschaft

Für den Fall der Auflösung der Jugendgemeinschaft wird ihr verbleibendes Vermögen weiterhin Zwecken der Jugendhilfe des Vereins oder der sonstigen Jugendorganisationen des Landestennisverbandes zur Verfügung gestellt.

§ 27 Sportstrafen

Die beiden Sport- sowie der Jugendwart sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach vorheriger Anhörung des Betroffenen berechtigt:

a. für unentschuldigtes Fehlen,
b. für Verspätung bei sportlichen Veranstaltungen,
c. für leichte Zuwiderhandlungen gegen die sportliche Ordnung

Verweise oder Sperren zu verhängen. Sofern die Verstöße im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer der Clubmannschaften erfolgt sind, soll zuvor die Mannschaft, zumindest der Mannschaftsführer gehört werden.

Der Betroffene kann binnen eines Monats beim Vorstand die Überprüfung der verhängten Maßnahmen beantragen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 28 Angestellte

Angestellte des Vereins sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Verpflichtungen für den Verein einzugehen.

§ 29 Ausschüsse

  1. Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung sind berechtigt, für besondere Angelegenheiten Ausschüsse einzurichten und die Zahl der Mitglieder sowie die Dauer ihres Amtes bis zu 2 Jahren festzusetzen.

  2. Als ständiger Ausschuss wird der Festausschuss eingerichtet, der aus 4 Personen bestehen soll.

  3. Die Ausschüsse werden vom Vorstand überwacht.

  4. Die Ausschüsse bzw. ihre Obleute sind verpflichtet, der Hauptversammlung rechtzeitig einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, sofern der Vorstand sie nicht von dieser Verpflichtung entbindet.

  5. Von den Ausschüssen beabsichtigte Anschaffungen oder Veranstaltungen, die eine finanzielle Inanspruchnahme des Vereins zur Folge haben könnten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

§ 30 Kassenprüfer

Von der Hauptversammlung werden die Kassenprüfer alternierend für die Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt.

Die Kassenprüfer haben nach Absprache mit dem Kassenwart einmal im Jahr die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen und die Ausgaben mit den genehmigten Haushaltsplänen zu vergleichen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Rechnungsprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung.

§ 31 Haftpflicht

Der Verein haftet seinen Mitgliedern, Gästen oder sonstigen Dritten nicht für die bei dem Spielbetrieb oder aus sonstigem Anlass auf den Sportplätzen und in den Gebäuden des Vereins entstehenden Schäden (z.B. Unfällen) und Sachverlusten (z.B. Diebstählen), soweit nicht Versicherungsschutz besteht.

§ 32 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein kann Mitglied der regionalen und überregionalen Dachverbände werden. Er selbst und seine Mitglieder sind sodann der Satzung dieser Verbände unterworfen.

  2. Der Verein kann als korporatives Mitglied anderen Vereinen oder Verbänden beitreten; er kann insbesondere mit anderen Vereinen, die den Tennissport betreiben, gemeinsam Spielvereinigungen oder -gemeinschaften bilden; hierzu genügt ein Vorstandsbeschluss, die Gründung eines eingetragenen Vereins oder einer sonstigen juristischen Person bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 33 Registervollmacht

Soweit infolge des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung oder -anpassung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne § 26 BGB befugt, insoweit diese Änderung zu beschließen. Er hat hierüber auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

Flensburg, 17.06.2021